- Kapitalerhöhung
- Maßnahme der ⇡ Finanzierung der Unternehmung durch Erhöhung des ⇡ Eigenkapitals.I. Personengesellschaften:1. ⇡ Selbstfinanzierung (Nichtverbrauch von Reingewinnen).- 2. Zusätzliche Kapitaleinlagen bisheriger oder neuer Gesellschafter: K. ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter statthaft, soweit Vertrag oder Satzung nichts anderes bestimmt. Maßgebend für die Höhe der K. ist der ⇡ Kapitalbedarf des Unternehmens.II. Kapitalgesellschaften:1. Aktiengesellschaften: a) Effektive K.: Ausgabe ⇡ junger Aktien zu einem festgelegten Bezugskurs. (1) Ordentliche K. (§§ 182–191 AktG): Von der Hauptversammlung mit 3/4-Mehrheit oder einer anderen, in der Satzung festzuschreibenden Mehrheit zu beschließen. Die ⇡ Unter-Pari-Emission ist verboten; bei Über-Pari-Emission ist der Mindestbezugskurs im Beschluss festzusetzen. Die Altaktionäre erhalten ein ⇡ Bezugsrecht auf die jungen Aktien; dieses kann mit mindestens Dreiviertel-Mehrheit ausgeschlossen werden. Die K. kann nur durch Ausgabe neuer Aktien ausgeführt werden. Bei Gesellschaften mit ⇡ Stückaktien muss sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Bei ⇡ Nennwertaktien wie auch bei Stückaktien ist das ⇡ Agio gemäß § 272 II HGB in die ⇡ Kapitalrücklage einzustellen. (2) Bedingte K. (§§ 192–201 AktG): Es werden junge Aktien gebildet, die den Inhabern von ⇡ Wandelschuldverschreibungen aufgrund ihres Umtausch- bzw. Bezugsrechts (Optionsanleihe) bzw. Arbeitnehmern aufgrund von Gewinnbeteiligungen zustehen. Das Bezugsrecht der Altaktionäre ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Auch zur Vorbereitung von Unternehmenszusammenschlüssen wird die bedingte K. durchgeführt, um die Eigentümer des übernommenen Unternehmens auszuzahlen. (3) ⇡ Genehmigtes Kapital (§§ 202–206 AktG): Ermächtigung des Vorstandes durch Satzung oder Beschluss der Hauptversammlung, K. durchzuführen; Durchführung erfordert dann die Zustimmung des ⇡ Aufsichtsrats.- Vorteil: Schnellere Reaktion und Anpassung von Emissionsvolumen und Bezugskurs an Kapitalmarktgegebenheiten.- b) Nominelle K.: Umwandlung von ⇡ Gewinnrücklagen und ⇡ Kapitalrücklage in Grundkapital; kein Zufluss finanzieller Mittel, nur Angleichung des nominellen Grundkapitals, (⇡ Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln). Aktionäre erhalten ⇡ Freiaktien.- 2. Gesellschaften mit beschränkter Haftung: a) Formelle K.: Nominelle Erhöhung des Stammkapitals durch Vergrößerung einzelner Stammanteile.- b) Aufruf von Nachschüssen.- c) ⇡ Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.III. Andere Unternehmensformen:1. Bergrechtliche Gewerkschaften: (1) Umwandlung von Reingewinnen (Selbstfinanzierung); (2) Aufruf von Zubußen (Nachschuss); (3) Ausgabe neuer Kuxe (in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr üblich).- 2. Genossenschaften: a) Unmittelbare K.: (1) ⇡ Selbstfinanzierung; (2) Aufruf von Nachschüssen; (3) Aufnahme neuer Genossen; (4) Zukauf neuer Anteile von bisherigen Genossen.- b) Mittelbare K.: Erhöhung der ⇡ Nachschusspflicht; dient der Erweiterung des Kreditspielraums.IV. Steuerliche Auswirkungen:1. K. durch Einlagen: Bewertung der Bar- oder Sacheinlagen (⇡ Einlagen).- 2. Bei K. durch Ausgabe von Gratisaktien: ⇡ Freiaktie. Literatursuche zu "Kapitalerhöhung" auf www.gabler.de
Lexikon der Economics. 2013.