Kapitalerhöhung

Kapitalerhöhung
Maßnahme der  Finanzierung der Unternehmung durch Erhöhung des  Eigenkapitals.
I. Personengesellschaften:1. Selbstfinanzierung (Nichtverbrauch von Reingewinnen).
- 2. Zusätzliche Kapitaleinlagen bisheriger oder neuer Gesellschafter: K. ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter statthaft, soweit Vertrag oder Satzung nichts anderes bestimmt. Maßgebend für die Höhe der K. ist der  Kapitalbedarf des Unternehmens.
II. Kapitalgesellschaften:1. Aktiengesellschaften: a) Effektive K.: Ausgabe  junger Aktien zu einem festgelegten Bezugskurs. (1) Ordentliche K. (§§ 182–191 AktG): Von der Hauptversammlung mit 3/4-Mehrheit oder einer anderen, in der Satzung festzuschreibenden Mehrheit zu beschließen. Die  Unter-Pari-Emission ist verboten; bei Über-Pari-Emission ist der Mindestbezugskurs im Beschluss festzusetzen. Die Altaktionäre erhalten ein  Bezugsrecht auf die jungen Aktien; dieses kann mit mindestens Dreiviertel-Mehrheit ausgeschlossen werden. Die K. kann nur durch Ausgabe neuer Aktien ausgeführt werden. Bei Gesellschaften mit  Stückaktien muss sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Bei  Nennwertaktien wie auch bei Stückaktien ist das  Agio gemäß § 272 II HGB in die  Kapitalrücklage einzustellen. (2) Bedingte K. (§§ 192–201 AktG): Es werden junge Aktien gebildet, die den Inhabern von  Wandelschuldverschreibungen aufgrund ihres Umtausch- bzw. Bezugsrechts (Optionsanleihe) bzw. Arbeitnehmern aufgrund von Gewinnbeteiligungen zustehen. Das Bezugsrecht der Altaktionäre ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Auch zur Vorbereitung von Unternehmenszusammenschlüssen wird die bedingte K. durchgeführt, um die Eigentümer des übernommenen Unternehmens auszuzahlen. (3) Genehmigtes Kapital (§§ 202–206 AktG): Ermächtigung des Vorstandes durch Satzung oder Beschluss der Hauptversammlung, K. durchzuführen; Durchführung erfordert dann die Zustimmung des  Aufsichtsrats.
- Vorteil: Schnellere Reaktion und Anpassung von Emissionsvolumen und Bezugskurs an Kapitalmarktgegebenheiten.
- b) Nominelle K.: Umwandlung von  Gewinnrücklagen und  Kapitalrücklage in Grundkapital; kein Zufluss finanzieller Mittel, nur Angleichung des nominellen Grundkapitals, ( Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln). Aktionäre erhalten  Freiaktien.
- 2. Gesellschaften mit beschränkter Haftung: a) Formelle K.: Nominelle Erhöhung des Stammkapitals durch Vergrößerung einzelner Stammanteile.
- b) Aufruf von Nachschüssen.
- c) Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.
III. Andere Unternehmensformen:1. Bergrechtliche Gewerkschaften: (1) Umwandlung von Reingewinnen (Selbstfinanzierung); (2) Aufruf von Zubußen (Nachschuss); (3) Ausgabe neuer Kuxe (in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr üblich).
- 2. Genossenschaften: a) Unmittelbare K.: (1)  Selbstfinanzierung; (2) Aufruf von Nachschüssen; (3) Aufnahme neuer Genossen; (4) Zukauf neuer Anteile von bisherigen Genossen.
- b) Mittelbare K.: Erhöhung der  Nachschusspflicht; dient der Erweiterung des Kreditspielraums.
IV. Steuerliche Auswirkungen:1. K. durch Einlagen: Bewertung der Bar- oder Sacheinlagen ( Einlagen).
- 2. Bei K. durch Ausgabe von Gratisaktien:  Freiaktie. Literatursuche zu "Kapitalerhöhung" auf www.gabler.de

Lexikon der Economics. 2013.

Игры ⚽ Нужна курсовая?
Synonyme:

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Kapitalerhöhung — Unter Kapitalerhöhung werden sämtliche Kapitalmaßnahmen verstanden, die auf eine Erhöhung des Eigenkapitals von Unternehmen abzielen und sowohl als Innenfinanzierung als auch im Wege der Außenfinanzierung durchgeführt werden können. Das Gegenteil …   Deutsch Wikipedia

  • Kapitalerhöhung — Erhöhung des Eigenkapitals * * * Ka|pi|tal|er|hö|hung, die (Wirtsch.): a) Erhöhung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft; b) Erhöhung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. * * * Kapital|erhöhung,   Maßnahmen zur… …   Universal-Lexikon

  • Kapitalerhöhung gegen Einlagen — Eine Kapitalerhöhung (engl. capital increase) ist eine Erhöhung des Eigenkapitals einer Kapitalgesellschaft (also des Grundkapitals bei Aktiengesellschaften) und bildet somit das Gegenstück der Kapitalherabsetzung. Inhaltsverzeichnis 1… …   Deutsch Wikipedia

  • Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln — I. Begriff:Besondere Form der ⇡ Kapitalerhöhung bei Kapitalgesellschaften. ⇡ Kapitalrücklagen und ⇡ Gewinnrücklagen werden in Grund bzw. Stammkapital umgewandelt. II. Durchführung:1. Bei Aktiengesellschaften (§§ 207–220 AktG): a) Voraussetzungen …   Lexikon der Economics

  • Kapitalerhöhung — Ka|pi|tal|er|hö|hung …   Die deutsche Rechtschreibung

  • ordentliche Kapitalerhöhung — ⇡ Kapitalerhöhung …   Lexikon der Economics

  • bedingte Kapitalerhöhung — bedingte Kapitalerhöhung,   Erhöhung des Grundkapitals einer AG gegen neue Einlagen, wobei die effektive Kapitalzuführung von der Ausübung der Bezugs oder Umtauschrechte abhängig ist. Die bedingte Kapitalerhöhung soll nach § 192 Absatz 2… …   Universal-Lexikon

  • bedingte Kapitalerhöhung — Erhöhung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft (⇡ Kapitalerhöhung), die nur soweit durchgeführt werden soll, wie von einem Umtausch oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft auf die neuen Aktien (⇡ Bezugsaktien) einräumt… …   Lexikon der Economics

  • Erhöhung des Eigenkapitals — Kapitalerhöhung …   Universal-Lexikon

  • Kapitalverwässerung bei Aktiengesellschaften — ⇡ Kapitalerhöhung durch Ausgabe von ⇡ Gratisaktien oder Aktien unter dem Kurs der alten Aktien (jedoch nicht unter pari, da gesetzlich unzulässig). Sie wird vorgenommen, wenn Aktien zu „schwer“ geworden sind, d.h. wenn der Kurs infolge großer… …   Lexikon der Economics

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”